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Art. 67 Anpassung bestehender Anlagen
1 Stellt sich nachträglich heraus, dass bestehende Bauten und Anlagen oder Pflanzen ein Luftfahrthindernis darstellen oder ein bestehendes Luftfahrthindernis neuer oder zusätzlicher Sicherheitsmassnahmen oder einer Vermessung bedarf, so trifft das BAZL die entsprechenden Anordnungen.121 2 Muss eine Anlage ganz oder teilweise beseitigt werden, so kann das UVEK das Enteignungsrecht ausüben oder dieses auf Dritte übertragen. 121 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849). |