Verordnung
über die Infrastruktur der Luftfahrt
(VIL)

vom 23. November 1994 (Stand am 12. Mai 2021)


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Art. 7 Abschluss des Instruktionsverfahrens

Die Ent­scheid­be­hör­de teilt den Par­tei­en den Ab­schluss des In­struk­ti­ons­ver­fah­rens mit.

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