Verordnung
über die Infrastruktur der Luftfahrt
(VIL)

vom 23. November 1994 (Stand am 12. Mai 2021)


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Art. 72 Sicherheitszonenplan 126

1 Die Si­cher­heits­zo­ne ist in ei­nem Zo­nen­plan dar­zu­stel­len, aus dem die Ei­gen­tums­be­schrän­kun­gen nach Art, Flä­che und Hö­he er­sicht­lich sind.

2 Für die Fest­set­zung der Si­cher­heits­zo­nen sind mit Aus­nah­me von Flug­si­che­rungs­an­la­gen min­des­tens die ge­schütz­ten Flä­chen des Hin­der­nis­be­gren­zungs­flä­chen-Ka­tas­ters mass­ge­bend.

3 Der Si­cher­heits­zo­nen­plan zeigt ins­be­son­de­re auf:

a.
ob und wie der Luftraum durch Flug­kör­per be­nützt wer­den darf, na­ment­lich durch Feu­er­werks­kör­per;
b.
ob und wie Ak­ti­vi­tä­ten ein­ge­schränkt sind, die ei­ne Sicht­be­hin­de­rung her­vor­ru­fen kön­nen, na­ment­lich durch Ver­ur­sa­chung star­ken Rauchs;
c.
ob und un­ter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen Ak­ti­vi­tä­ten so­wie Bau­ten und An­la­gen zu­läs­sig sind, die ei­ne Blen­dung be­wir­ken kön­nen, na­ment­lich durch La­ser­strah­len oder gross­flä­chig spie­geln­de Bau­ten;
d.
ob und in wel­cher Form Än­de­run­gen der Flä­chen­nut­zung, die zu ei­nem er­höh­ten Vo­gel­schlagri­si­ko füh­ren kön­nen, ei­ner Zu­stim­mung des Flug­ha­fen­hal­ters be­dür­fen; ist die­se Zu­stim­mung im Ein­zel­fall strit­tig, ent­schei­det das BAZL un­ter An­hö­rung des Bun­des­amts für Um­welt und der kan­to­na­len Fach­stel­len.

126 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849).

BGE

122 II 349 () from 24. Juni 1996
Regeste: Enteignung von nachbarrechtlichen Abwehransprüchen (gegenüber den Lärmeinwirkungen eines Flughafens) und Folgen des Überflugs eines in der Verlängerung der Landepiste liegenden Grundstücks; Art. 5 EntG, Art. 667 Abs. 1 und 679 ff. ZGB. Anspruch des Grundeigentümers auf Schutz vor Beeinträchtigungen, die sich aus dem Überflug für sein Grundstück ergeben könnten; Interesse am Genuss des Luftraumes; Tragweite der Bestimmung von Art. 667 Abs. 1 ZGB in ihrer Beziehung zur eidgenössischen Lutfahrtgesetzgebung (E. 4a/aa-bb). Angesichts des Charakters der umstrittenen, Wohnzwecken dienenden Liegenschaft und der Art der diese überfliegenden Luftfahrzeuge hat der Grundeigentümer ein schützenswertes Interesse daran, den Überflug in einer Höhe von 108 m ab Boden zu verhindern (E. 4a/cc). Dem Eigentümer, der Nachbar eines Landes-Flughafens ist, stehen die privatrechtlichen Klagen nach Art. 679 ff. ZGB nicht zur Verfügung, um den Durchflug durch den Luftraum seines Grundstücks zu verhindern; es ist Sache des Enteignungsrichters zu beurteilen, ob ein Entschädigungsanspruch bestehe und, gegebenenfalls, wie hoch die Entschädigung sei; die Voraussetzungen der Unvorhersehbarkeit, der Spezialität und der Schwere, die für Entschädigungen für Lärmimmissionen erfüllt sein müssen, werden grundsätzlich in diesem Fall nicht verlangt (E. 4b). Berechnung der Entschädigung im konkreten Fall; Pauschalentschädigung für den Überflug und die Lärmwirkungen (E. 4c-d).

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