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Art. 21 Übertragung
1 Eine Betriebsbewilligung kann mit Zustimmung des BAZL auf einen Dritten übertragen werden. Artikel 18 und 19 gelten sinngemäss. 2 Das Betriebsreglement ist bei der Übertragung insoweit zu überprüfen und nötigenfalls zu ändern, als wesentliche Änderungen des Betriebs vorgesehen oder zu erwarten sind. Vorbehalten bleiben Anpassungen des Betriebsreglements nach Artikel 26. |