Verordnung
über die Infrastruktur der Luftfahrt
(VIL)

vom 23. November 1994 (Stand am 1. Mai 2022)


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Art. 25 Voraussetzungen der Genehmigung

1Das Be­triebs­re­gle­ment so­wie Än­de­run­gen des­sel­ben sind zu ge­neh­mi­gen, wenn:

a.44
die Fest­le­gun­gen des SIL ein­ge­hal­ten sind;
b.
die Vor­ga­ben der Be­triebs­kon­zes­si­on oder Be­triebs­be­wil­li­gung und der Plan­ge­neh­mi­gung um­ge­setzt sind;
c.
die luft­fahrts­pe­zi­fi­schen An­for­de­run­gen so­wie die An­for­de­run­gen der Raum­pla­nung und des Um­welt-, Na­tur- und Hei­mat­schut­zes er­füllt sind;
d.45
e.46
bei Flug­hä­fen die Si­cher­heits­zo­nen­plä­ne öf­fent­lich auf­lie­gen bzw. bei Flug­fel­dern der Hin­der­nis­be­gren­zungs­flä­chen-Ka­tas­ter fest­ge­setzt wer­den kann;
f.47
die Vor­aus­set­zun­gen ge­mä­ss den Ar­ti­keln 23a, 23b oder 23c er­füllt sind.

2 Das Be­triebs­re­gle­ment wird nach sei­ner Ge­neh­mi­gung ver­bind­lich.48

44 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849).

45 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849).

46 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 13. Fe­br. 2008, in Kraft seit 15. März 2008 (AS 2008 595).

47 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 13. Fe­br. 2008 (AS 2008 595). Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849).

48 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 13. Fe­br. 2008, in Kraft seit 15. März 2008 (AS 2008 595).

BGE

129 II 331 () from 8. April 2003
Regeste: Erteilung der Betriebskonzession und Genehmigung des Betriebsreglementes für einen Regionalflughafen. Legitimation zur Anfechtung der Betriebskonzessionserteilung (E. 2). Den durch die Auswirkungen des Flugbetriebes Betroffenen steht das Beschwerderecht gegenüber dem genehmigten Betriebsreglement, nicht aber gegenüber der Konzessionsverfügung zu (E. 2.1 und 2.2). Über die Ausgestaltung der Flughafengebühren ist weder im Konzessionserteilungsverfahren noch in jenem zur Genehmigung des Betriebsreglementes zu entscheiden (E. 2.3). Umfang der Überprüfung des Betriebsreglementes anlässlich der Erneuerung der Betriebskonzession für einen Flughafen (E. 3). Aufgaben des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (E. 3.1). Rolle der Rechtsmittelinstanz (E. 3.2). Die hier im Rechtsmittelverfahren angeordnete Beschränkung der Flugbewegungszahl lässt sich weder auf Art. 6 NHG noch auf Art. 11 Abs. 2 USG stützen (E. 4). Eine Verlängerung der Betriebszeiten über die Abenddämmerung hinaus kann erst genehmigt werden, wenn die Plangenehmigung für die notwendigen baulichen Anpassungen vorliegt (E. 5). Verlängerung der Betriebszeit für die auf dem Flughafen stationierten Helikopter (E. 6)? Aufhebung einer nicht im Zusammenhang mit dem Flughafenbetrieb stehenden Überflugsregelung (E. 7).

137 II 58 (1C_58/2010 und andere) from 22. Dezember 2010
Regeste: a "Vorläufiges Betriebsreglement" für den Flughafen Zürich; fehlende Koordination des Betriebsreglements mit dem (noch hängigen) Sachplanverfahren Infrastruktur Luft für den Flughafen Zürich (SIL-Objektblatt Zürich). Vor Abschluss des Sachplanverfahrens (und des damit koordinierten Richtplanverfahrens) können notwendige Anpassungen des Flugbetriebs bewilligt werden; dazu gehören insbesondere Massnahmen zum Ausgleich der von Deutschland einseitig angeordneten Überflugbeschränkungen. Dagegen können keine neuen zusätzlichen Kapazitäten bewilligt werden (E. 3). Konsequenzen im Einzelnen: - Südanflüge (E. 4.1); - Pistenflexibilisierung (E. 4.2); - neue Schnellabrollwege (E. 4.3).

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