Verordnung
über die Infrastruktur der Luftfahrt
(VIL)

vom 23. November 1994 (Stand am 1. Mai 2022)


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Art. 27b Aussteckung

Von der Aus­ste­ckung von Bau­vor­ha­ben auf dem Flug­platz ist ab­zu­se­hen, wenn durch die Pro­fi­le der Be­trieb be­ein­träch­tigt wer­den könn­te.

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