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Art. 29 Nebenanlagen 65
1 Für den Bau von Nebenanlagen findet das kantonale Baubewilligungsverfahren oder gegebenenfalls das für die betreffende Anlage vorgesehene Plangenehmigungsverfahren des Bundes Anwendung.66 2 Die zuständige kantonale Stelle bringt dem BAZL Baugesuche zur Kenntnis. 3 Das BAZL überprüft, ob es sich um eine Flugplatzanlage oder eine Nebenanlage handelt, und teilt der kantonalen Behörde innert zehn Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Unterlagen mit, ob es das Projekt einer luftfahrtspezifischen Prüfung unterziehen will. Eine Baubewilligung darf erst erteilt werden, nachdem das BAZL diese abgeschlossen hat. 65 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 15. März 2008 (AS 2008 595). 66 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849). |