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Art. 29h Stichproben und Kontrollen
1 Der Flugplatzleiter oder die Flugplatzleiterin ist ermächtigt, die Ausweise der Besatzungen und die Bordpapiere in- und ausländischer Luftfahrzeuge stichprobenweise sowie bei Verdacht auf Unregelmässigkeiten oder auf technische Mängel gemäss den Anordnungen des BAZL zu überprüfen. 2 Er oder sie verweigert den Abflug, wenn eine Besatzung oder ein Luftfahrzeug nicht über die erforderlichen gültigen Ausweise oder Bordpapiere verfügt oder wenn bei einem Luftfahrzeug ein technischer Mangel besteht. 3 Vorfälle nach Absatz 2 meldet der Flugplatzleiter oder die Flugplatzleiterin dem BAZL ohne Verzug. |