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Art. 29i Ausweise und Gebühren
1 Der Flugplatzleiter oder die Flugplatzleiterin überprüft Erneuerungsgesuche für Ausweise für Flug- und Bodenpersonal und bestätigt deren Korrektheit nach den Richtlinien des BAZL. 2 Er oder sie erhebt dabei die Gebühren gemäss der Verordnung vom 28. September 200776 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt. |