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Art.30c Gelegentliche zivile Mitbenützung eines Militärflugplatzes 81
1 Gelegentliche zivile Flüge bedürfen der Zustimmung durch das betreffende Flugplatzkommando. 2 Die Military Aviation Authority (MAA) legt nach Anhörung des BAZL für jeden Militärflugplatz die Voraussetzungen und Bedingungen für die gelegentliche Mitbenützung fest. 3 Sie sorgt dafür, dass im AIP die wesentlichen Vorschriften für die zivile Mitbenützung veröffentlicht werden. 4 Die Luftwaffe weist jährlich die zivilen und militärischen Flugbewegungen des Vorjahres aus. 81 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849). |