Verordnung
über die Infrastruktur der Luftfahrt
(VIL)

vom 23. November 1994 (Stand am 1. Mai 2022)


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Art. 3b Aufsicht des BAZL 17

1 Das BAZL über­wacht bei den In­fra­struk­tu­r­an­la­gen der Luft­fahrt die Einhal­tung der luft­fahrts­pe­zi­fi­schen, der be­trieb­li­chen und der bau­po­li­zei­li­chen An­for­de­run­gen so­wie der An­for­de­run­gen des Um­welt­schut­zes oder lässt sie durch Drit­te über­wa­chen.

2 Es führt die er­for­der­li­chen Kon­trol­len durch oder lässt sie durch Drit­te durch­füh­ren. Es trifft die not­wen­di­gen Mass­nah­men zur Auf­recht­er­hal­tung oder Wie­der­her­stel­lung des recht­mäs­si­gen Zu­stan­des.

2bis Die für das BAZL und für die Sky­gui­de AG tä­ti­gen Per­so­nen sind zur Aus­übung ih­rer Auf­sichtstä­tig­kei­ten be­fugt, die In­fra­struk­tu­r­an­la­gen der Luft­fahrt je­der­zeit zu be­tre­ten. Al­len­falls not­wen­di­ge Zu­tritts­be­rech­ti­gun­gen sind die­sen Per­so­nen un­ent­gelt­lich aus­zu­stel­len.18

3 Für Dienst­leis­tun­gen und Ver­fü­gun­gen im Zu­sam­men­hang mit der Auf­sicht sind die in der Ver­ord­nung vom 25. Sep­tem­ber 198919 über die Ge­büh­ren des BAZL für Zi­vil­luft­fahrt fest­ge­setz­ten Ge­büh­ren vom Flug­platz­hal­ter zu ent­rich­ten.

17 Ein­ge­fügt durch Ziff. II 6 der V vom 2. Fe­br. 2000 zum Bun­des­ge­setz über die Ko­or­di­na­ti­on und Ver­ein­fa­chung von Ent­scheid­ver­fah­ren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 703).

18 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 13. Fe­br. 2008, in Kraft seit 15. März 2008 (AS 2008 595).

19 [AS 19892216, 1993 2749, 1995 5219, 1997 2779Ziff. II 53, 2003 1195, 2005 2695Ziff. II 5. AS 2007 5101Art. 52]. Sie­he heu­te: die V vom 28. Sept. 2007 (SR 748.112.11).

BGE

128 II 292 () from 16. Juli 2002
Regeste: Änderung des Betriebsreglementes für ein Helikopterflugfeld (Heliport); Wirtschaftsfreiheit, Gleichbehandlung von Konkurrenten. Die Zuweisung von Einsatzgebieten an einen einzigen oder wenige einzelne Betreiber von Helikopterflugfeldern ist mit den Geboten der Verhältnismässigkeit und der Gleichbehandlung von Konkurrenten unvereinbar (E. 4 und 5). Die Beschränkung der Flugbewegungszahl auf Helikopterflugfeldern ist als Mittel zur allgemeinen Lärmbekämpfung nur wenig geeignet, wenn zum einen diese Beschränkung nur einzelne Heliports betrifft und zum anderen deren Betreiber über Bewilligungen für Aussenlandungen verfügen. Strenge Limitierungen der Flugbewegungszahl stehen zudem mit den Vorgaben des Sachplanes für Infrastruktur der Luftfahrt, wonach die bestehenden Anlagen Dritten zur Mitbenützung geöffnet werden sollen, in Widerspruch (E. 6). Flugverbote an Sonn- und allgemeinen Feiertagen sind für Heliports im Rahmen einer Gesamtschau nach einheitlichen Grundsätzen und Kriterien zu erlassen (E. 7).

129 II 331 () from 8. April 2003
Regeste: Erteilung der Betriebskonzession und Genehmigung des Betriebsreglementes für einen Regionalflughafen. Legitimation zur Anfechtung der Betriebskonzessionserteilung (E. 2). Den durch die Auswirkungen des Flugbetriebes Betroffenen steht das Beschwerderecht gegenüber dem genehmigten Betriebsreglement, nicht aber gegenüber der Konzessionsverfügung zu (E. 2.1 und 2.2). Über die Ausgestaltung der Flughafengebühren ist weder im Konzessionserteilungsverfahren noch in jenem zur Genehmigung des Betriebsreglementes zu entscheiden (E. 2.3). Umfang der Überprüfung des Betriebsreglementes anlässlich der Erneuerung der Betriebskonzession für einen Flughafen (E. 3). Aufgaben des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (E. 3.1). Rolle der Rechtsmittelinstanz (E. 3.2). Die hier im Rechtsmittelverfahren angeordnete Beschränkung der Flugbewegungszahl lässt sich weder auf Art. 6 NHG noch auf Art. 11 Abs. 2 USG stützen (E. 4). Eine Verlängerung der Betriebszeiten über die Abenddämmerung hinaus kann erst genehmigt werden, wenn die Plangenehmigung für die notwendigen baulichen Anpassungen vorliegt (E. 5). Verlängerung der Betriebszeit für die auf dem Flughafen stationierten Helikopter (E. 6)? Aufhebung einer nicht im Zusammenhang mit dem Flughafenbetrieb stehenden Überflugsregelung (E. 7).

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