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Art. 58b Zuständigkeiten 106
1 Das BAZL ist zuständig für den Betrieb der nationalen Datenerfassungsschnittstelle und der Datenbank für Luftfahrthindernisse. 2 Die Geländedaten werden vom Bundesamt für Landestopografie erhoben, nachgeführt und verwaltet. 3 Das BAZL kann mit ausländischen Behörden Vereinbarungen treffen über das Erfassen und Vermessen von Gelände und Luftfahrthindernissen sowie über das Nachführen und Verwalten von deren Daten. Das Bundesamt für Landestopografie wird zu den Verhandlungen über die Vereinbarungen beigezogen. 106 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849). |