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Art. 61 Veröffentlichung
1 Das BAZL kann Luftfahrthindernisdaten und -informationen veröffentlichen.109 2 Es kann Dritte mit der Veröffentlichung beauftragen; in diesem Fall überwacht es die Ausführung dieser Tätigkeiten. 109 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849). |