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Art. 65c Besonders gefährliche Hindernisse
1 Das BAZL kann verlangen, dass der Eigentümer zusätzlich zu Artikel 65a für die Erstellung oder Änderung von Bauten und Anlagen sowie für temporäre Objekte eine Registrierung bei der nationalen Datenerfassungsschnittstelle vornehmen muss:
2 Das BAZL kann in Fällen gemäss Absatz 1 in Abweichung von Artikel 65b aus Sicherheitsgründen andere oder zusätzliche Sicherheitsmassnahmen anordnen. |