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Art. 74e Übergangsbestimmung zur Änderung vom
17. Oktober 2018 138 1 Bei zivil mitbenützten Militärflugplätzen, die über ein Betriebsreglement im Sinn von Artikel 30b Absatz 3 verfügen, ist die Analyse der Abweichungen im Sinn von Artikel 30b Absatz 4 innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Änderung vom 17. Oktober 2018 nachzuholen und dem BAZL zur Genehmigung einzureichen. 2 Sofern die Frist gemäss Absatz 1 ungenutzt verstrichen ist, setzt das BAZL eine Nachfrist. Verstreicht auch die Nachfrist ungenutzt, so kann das BAZL die häufige zivile Mitbenützung untersagen. 138 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849). |