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Art. 29g Befehlsgewalt
1 Alle Personen auf dem Flugplatz haben die Anweisungen des Flugplatzleiters oder der Flugplatzleiterin zu befolgen. 2 Er oder sie überwacht die Einhaltung der Bestimmungen in den allgemeinen luftrechtlichen Erlassen, in der Betriebskonzession oder Betriebsbewilligung und im Betriebsreglement sowie die Einhaltung der besonderen Anordnungen des BAZL. 3 Er oder sie sorgt dafür, dass dem BAZL Verstösse gegen die luftrechtlichen Vorschriften sofort schriftlich gemeldet werden. 4 Bei schwerwiegenden Verstössen gegen die luftrechtlichen Vorschriften ist der Flugplatzleiter oder die Flugplatzleiterin ermächtigt, Fehlbaren die fliegerischen Ausweise abzunehmen. Er oder sie stellt diese innerhalb von zwei Tagen zusammen mit einem schriftlichen Bericht dem BAZL zu. 5Bestehen bei einem Besatzungsmitglied Anzeichen für eine Angetrunkenheit oder bestehen Anzeichen, dass es unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder psychotropen Substanzen steht, so ordnet der Flugplatzleiter oder die Flugplatzleiterin geeignete Untersuchungen an. Er oder sie zieht unverzüglich die Polizei bei. Die Durchführung der Massnahmen richtet sich nach den Artikeln 38 ff. der Luftfahrtverordnung vom 14. November 197374.75 75 Fassung gemäss Ziff. II der vom 16. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 230). |