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Art. 64 Gesuch 117
1 Der Eigentümer richtet sein Gesuch um Bewilligung an das BAZL. Mit dem Gesuch sind mindestens die folgenden Angaben und Unterlagen einzureichen:118
2 Das BAZL kann die Anforderungen an die einzureichenden Unterlagen im Einzelfall erweitern und präzisieren. 3 Es kann für die Einreichung der Gesuche eine elektronische Plattform einrichten. 117 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1139). 118 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849). |