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Art. 72 Sicherheitszonenplan 129
1 Die Sicherheitszone ist in einem Zonenplan darzustellen, aus dem die Eigentumsbeschränkungen nach Art, Fläche und Höhe ersichtlich sind. 2 Für die Festsetzung der Sicherheitszonen sind mit Ausnahme von Flugsicherungsanlagen mindestens die geschützten Flächen des Hindernisbegrenzungsflächen-Katasters massgebend. 3 Der Sicherheitszonenplan zeigt insbesondere auf:
129 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849). |