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Art. 74c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
4. März 2011 137 1 Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 4. März 2011 dieser Verordnung hängig sind, werden nach neuem Recht weitergeführt. 2 In Umnutzungsverfahren für ehemalige Militärflugplätze sind Stellungnahmen des Kantons und der betroffenen Bundesstellen sowie die öffentliche Auflage in jedem Fall nachzuholen. 137 Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1139). |