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Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt den Bau von Infrastrukturanlagen der Luftfahrt (Flugplätze und Flugsicherungsanlagen) und den Betrieb von Flugplätzen. Sie enthält zudem die Bestimmungen über die Aussenlandungen3 und die Luftfahrthindernisse. 3 Zu den Aussenlandungen siehe auch die Aussenlandeverordnung vom 14. Mai 2014, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (SR 748.132.3). |