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Verordnung
über die Infrastruktur der Luftfahrt
(VIL)

Art. 14 Übertragung und Erneuerung der Konzession

1Für die Über­tra­gung oder die Er­neue­rung der Kon­zes­si­on fin­den die Ar­ti­kel 11 und 12 sinn­ge­mä­ss An­wen­dung.

2 Das Be­triebs­re­gle­ment ist bei der Über­tra­gung oder Er­neue­rung der Kon­zes­si­on in­so­weit zu über­prü­fen und nö­ti­gen­falls zu än­dern, als we­sent­li­che Än­de­run­gen des Be­triebs vor­ge­se­hen oder zu er­war­ten sind. Vor­be­hal­ten blei­ben An­pas­sun­gen des Be­triebs­re­gle­ments nach Ar­ti­kel 26.