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Art. 14 Übertragung und Erneuerung der Konzession
1Für die Übertragung oder die Erneuerung der Konzession finden die Artikel 11 und 12 sinngemäss Anwendung. 2 Das Betriebsreglement ist bei der Übertragung oder Erneuerung der Konzession insoweit zu überprüfen und nötigenfalls zu ändern, als wesentliche Änderungen des Betriebs vorgesehen oder zu erwarten sind. Vorbehalten bleiben Anpassungen des Betriebsreglements nach Artikel 26. |