Verordnung
über die Infrastruktur der Luftfahrt
(VIL)


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Art. 16 Entzug

1 Das UVEK ent­zieht die Kon­zes­si­on oh­ne Ent­schä­di­gung, wenn:

a.
die Vor­aus­set­zun­gen für ei­ne si­che­re Be­nüt­zung nicht mehr vor­lie­gen;
b.
der Kon­zes­sio­när sei­ne Pflich­ten nicht mehr wahr­neh­men will oder sie wie­der­holt in schwe­rer Wei­se ver­letzt hat.

2 Wird die Kon­zes­si­on ent­zo­gen, kann das UVEK die er­for­der­li­chen Mass­nah­men zur Fort­füh­rung des Flug­ha­fen­be­triebs an­ord­nen.

BGE

129 II 331 () from 8. April 2003
Regeste: Erteilung der Betriebskonzession und Genehmigung des Betriebsreglementes für einen Regionalflughafen. Legitimation zur Anfechtung der Betriebskonzessionserteilung (E. 2). Den durch die Auswirkungen des Flugbetriebes Betroffenen steht das Beschwerderecht gegenüber dem genehmigten Betriebsreglement, nicht aber gegenüber der Konzessionsverfügung zu (E. 2.1 und 2.2). Über die Ausgestaltung der Flughafengebühren ist weder im Konzessionserteilungsverfahren noch in jenem zur Genehmigung des Betriebsreglementes zu entscheiden (E. 2.3). Umfang der Überprüfung des Betriebsreglementes anlässlich der Erneuerung der Betriebskonzession für einen Flughafen (E. 3). Aufgaben des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (E. 3.1). Rolle der Rechtsmittelinstanz (E. 3.2). Die hier im Rechtsmittelverfahren angeordnete Beschränkung der Flugbewegungszahl lässt sich weder auf Art. 6 NHG noch auf Art. 11 Abs. 2 USG stützen (E. 4). Eine Verlängerung der Betriebszeiten über die Abenddämmerung hinaus kann erst genehmigt werden, wenn die Plangenehmigung für die notwendigen baulichen Anpassungen vorliegt (E. 5). Verlängerung der Betriebszeit für die auf dem Flughafen stationierten Helikopter (E. 6)? Aufhebung einer nicht im Zusammenhang mit dem Flughafenbetrieb stehenden Überflugsregelung (E. 7).

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