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Verordnung
über die Infrastruktur der Luftfahrt
(VIL)

Art. 16 Entzug

1 Das UVEK ent­zieht die Kon­zes­si­on oh­ne Ent­schä­di­gung, wenn:

a.
die Vor­aus­set­zun­gen für ei­ne si­che­re Be­nüt­zung nicht mehr vor­lie­gen;
b.
der Kon­zes­sio­när sei­ne Pflich­ten nicht mehr wahr­neh­men will oder sie wie­der­holt in schwe­rer Wei­se ver­letzt hat.

2 Wird die Kon­zes­si­on ent­zo­gen, kann das UVEK die er­for­der­li­chen Mass­nah­men zur Fort­füh­rung des Flug­ha­fen­be­triebs an­ord­nen.