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Verordnung
über die Infrastruktur der Luftfahrt
(VIL)

Art. 19 Voraussetzung der Bewilligungserteilung

Die Be­triebs­be­wil­li­gung wird er­teilt bzw. die Än­de­rung der Be­triebs­be­wil­li­gung wird ge­neh­migt, wenn:

a.
das Pro­jekt den Zie­len und Vor­ga­ben des SIL ent­spricht;
b.
der Ge­such­stel­ler über die er­for­der­li­chen Fä­hig­kei­ten, Kennt­nis­se und Mit­tel ver­fügt, um einen recht­mäs­si­gen Be­trieb auf­recht­zu­er­hal­ten;
c.
das Be­triebs­re­gle­ment ge­neh­migt wer­den kann.