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Art. 23c Schweizer Zertifikat basierend auf EU-Recht 40
1 Für Flughäfen und den Flugplatz St. Gallen-Altenrhein, die von Artikel 23b erfasst sind, jedoch im Linien- und Charterverkehr über die letzten drei Jahre jeweils jährlich mehr als 10 000 Passagiere abgefertigt haben, und einen entsprechenden Antrag stellen, kann das BAZL ein Schweizer Zertifikat gemäss den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 139/201441 ausstellen. Die Zertifizierung umfasst die Bereiche Organisation, Betrieb und Infrastruktur. 2 Das Zertifikat wird zeitlich unbefristet erteilt. Das BAZL überprüft periodisch analog zur Verordnung (EU) Nr. 139/2014 nach dem Prinzip der risiko- und leistungsbasierten Aufsicht, ob die Voraussetzungen für das Zertifikat gegeben sind. Bei Nichterfüllung kann das Zertifikat widerrufen werden. 3 Für Teilbereiche, die nicht analog zur Verordnung (EU) Nr. 139/2014 geregelt werden können, gelten die Regelungen der ICAO nach Artikel 23b. 40 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849). 41 Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission vom 12. Februar 2014 zur Festlegung von Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, in der für die Schweiz gemäss Anhang Ziff. 3 des Luftverkehrsabkommens jeweils verbindlichen Fassung. |