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Art. 25a Veröffentlichung 49
Die wesentlichen Vorschriften über die Benutzung des Flugplatzes werden im AIP veröffentlicht. Dazu gehören namentlich die Vorschriften nach Artikel 23 Buchstaben b, c und d, soweit diese die Luftfahrzeuge betreffen. 49 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 15. März 2008 (AS 2008 595). |