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Art. 27a Zulässigkeit baulicher Veränderungen 51
1 Bauliche Veränderungen von Flugplatz- oder Flugsicherungsanlagen sowie Nutzungsänderungen sind nur zulässig, wenn dafür eine Plangenehmigung vorliegt. 2 Vorbehalten bleibt Artikel 28. 51 Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1139). |