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Art. 27d Voraussetzungen der Plangenehmigung
1 Die Plangenehmigung wird erteilt, wenn das Projekt:
2Auf kantonales Recht gestützte Anträge sind zu berücksichtigen, soweit dadurch der Betrieb oder der Bau des Flugplatzes nicht übermässig behindert wird. 59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849). |