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Art. 27g Vollzug
1 Das BAZL kontrolliert die rechtmässige Ausführung des Vorhabens oder lässt sie durch Dritte kontrollieren. Der Flugplatzhalter trägt die Kosten. 2 Bei Bauten ohne Bewilligung und bei nachträglichen Missachtungen von Bauvorschriften, Bedingungen und Auflagen veranlasst das BAZL die Herstellung des rechtmässigen Zustandes. |