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Art. 28 Genehmigungsfreie Bauvorhaben
1 Keiner Plangenehmigung bedürfen:
2 Absatz 1 findet keine Anwendung auf Bauvorhaben:
3 Alle Bauvorhaben sind mindestens zehn Arbeitstage vor Baubeginn dem BAZL zur Kenntnis zu bringen.62 4 Das BAZL gibt dem Flugplatzhalter innert zehn Arbeitstagen bekannt, ob es das Vorhaben einer luftfahrtspezifischen Prüfung unterziehen will. Führt es eine solche durch, so gelten die Bestimmungen über das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren (Art. 37i LFG).63 5 Im Übrigen ist der Flugplatzhalter dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen des Bundesrechts eingehalten werden.64 6 Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Der Flugplatzhalter hat das kantonale Recht zu berücksichtigen, soweit es den Bau und den Betrieb des Flugplatzes nicht unverhältnismässig einschränkt.65 61 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1139). 62 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 15. März 2008 (AS 2008 595). 63 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008 (AS 2008 595). Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1139). 64 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 15. März 2008 (AS 2008 595). 65 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 15. März 2008 (AS 2008 595). BGE
129 II 331 () from 8. April 2003
Regeste: Erteilung der Betriebskonzession und Genehmigung des Betriebsreglementes für einen Regionalflughafen. Legitimation zur Anfechtung der Betriebskonzessionserteilung (E. 2). Den durch die Auswirkungen des Flugbetriebes Betroffenen steht das Beschwerderecht gegenüber dem genehmigten Betriebsreglement, nicht aber gegenüber der Konzessionsverfügung zu (E. 2.1 und 2.2). Über die Ausgestaltung der Flughafengebühren ist weder im Konzessionserteilungsverfahren noch in jenem zur Genehmigung des Betriebsreglementes zu entscheiden (E. 2.3). Umfang der Überprüfung des Betriebsreglementes anlässlich der Erneuerung der Betriebskonzession für einen Flughafen (E. 3). Aufgaben des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (E. 3.1). Rolle der Rechtsmittelinstanz (E. 3.2). Die hier im Rechtsmittelverfahren angeordnete Beschränkung der Flugbewegungszahl lässt sich weder auf Art. 6 NHG noch auf Art. 11 Abs. 2 USG stützen (E. 4). Eine Verlängerung der Betriebszeiten über die Abenddämmerung hinaus kann erst genehmigt werden, wenn die Plangenehmigung für die notwendigen baulichen Anpassungen vorliegt (E. 5). Verlängerung der Betriebszeit für die auf dem Flughafen stationierten Helikopter (E. 6)? Aufhebung einer nicht im Zusammenhang mit dem Flughafenbetrieb stehenden Überflugsregelung (E. 7). |