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Art. 29c Ernennung, Zulassung und Widerruf
1 Der Flugplatzhalter ernennt einen Flugplatzleiter oder eine Flugplatzleiterin. Er meldet die ernannte Person dem BAZL. 2 Das BAZL erteilt die Zulassung, wenn die betreffende Person über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Fähigkeiten und die nötige Ausbildung verfügt.74 3 Es kann die Zulassung widerrufen, wenn die betreffende Person ihre Pflichten wiederholt verletzt. 4 Das UVEK kann die Einzelheiten regeln. 74 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849). |