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Verordnung
über die Infrastruktur der Luftfahrt
(VIL)

Art. 29d Umfang der Verantwortung

1 Der Flug­platz­lei­ter oder die Flug­platz­lei­te­rin ist ver­ant­wort­lich für die Er­fül­lung der in die­sem Ab­schnitt ge­nann­ten Auf­ga­ben und für die Ein­hal­tung der Vor­schrif­ten be­tref­fend Si­cher­heits­mass­nah­men (Sa­fe­ty) und Schutz­mass­nah­men (Se­cu­ri­ty) so­wie der da­mit zu­sam­men­hän­gen­den An­ord­nun­gen des BAZL.

2 Er oder sie ist auf dem Flug­platz die An­sprech­per­son des BAZL für die­sen Ver­ant­wor­tungs­be­reich.

3 Das UVEK kann die Ein­zel­hei­ten re­geln. Es kann zur An­glei­chung an in­ter­na­tio­na­le Nor­men zu­sätz­li­che Auf­ga­ben fest­le­gen.