Verordnung
über die Infrastruktur der Luftfahrt
(VIL)


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Art. 29e Organisation des Flugplatzes

1 Der Flug­platz­lei­ter oder die Flug­platz­lei­te­rin re­gelt die tech­ni­sche und die be­trieb­li­che Or­ga­ni­sa­ti­on des Flug­plat­zes.

2 Er oder sie gibt den Be­trieb frei oder schränkt ihn ein und ver­an­lasst die ent­spre­chen­de Be­kannt­ma­chung.

3 Er oder sie sorgt da­für, dass die Luft­fahrt­in­for­ma­tio­nen über den Flug­platz kor­rekt sind, und ver­an­lasst ge­ge­be­nen­falls die er­for­der­li­chen Pu­bli­ka­tio­nen.

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