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Art. 29e Organisation des Flugplatzes
1 Der Flugplatzleiter oder die Flugplatzleiterin regelt die technische und die betriebliche Organisation des Flugplatzes. 2 Er oder sie gibt den Betrieb frei oder schränkt ihn ein und veranlasst die entsprechende Bekanntmachung. 3 Er oder sie sorgt dafür, dass die Luftfahrtinformationen über den Flugplatz korrekt sind, und veranlasst gegebenenfalls die erforderlichen Publikationen. |