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Art. 29f Meldepflicht
1 Der Flugplatzleiter oder die Flugplatzleiterin teilt dem BAZL dauernde oder vorübergehende Änderungen der Betriebsbereitschaft des Flugplatzes unverzüglich schriftlich mit. 2 Er oder sie meldet dem BAZL ohne Verzug ausserordentliche Vorkommnisse sowie sicherheitsrelevante Vorfälle auf dem Flugplatz, welche einen Unterbruch oder eine Einschränkung des Betriebes zur Folge haben. |