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Art. 30a Bauten für die zivile Mitbenützung von Militärflugplätzen 81
1 Für Bauten, welche ganz oder überwiegend für die zivile Benützung eines Militärflugplatzes erstellt, geändert oder umgenutzt werden, gelten die Bestimmungen über die zivilen Flugplätze. 2 Die Plangenehmigung wird im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) erteilt. 81 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849). |