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Art. 31 Umnutzung von Militärflugplätzen in zivile Flugplätze 84
1 Für die Nutzung der Anlagen eines ehemaligen Militärflugplatzes oder eines Teils davon als ziviler Flugplatz ist eine Betriebsbewilligung oder eine Betriebskonzession erforderlich. 2 Für die Erteilung einer Betriebsbewilligung oder einer Betriebskonzession muss die Bestätigung des VBS vorliegen, dass keine Konflikte zwischen den Interessen der Landesverteidigung und dem zivilen Flugplatzbetrieb bestehen. 3 Für die Umnutzung bestehender Bauten und Anlagen sowie allfällige bauliche Änderungen sind Plangenehmigungsverfahren durchzuführen. 4 Das BAZL führt unabhängig von Umfang und Auswirkungen der Umnutzung Verfahren nach den Artikeln 36d und 37d LFG durch. 84 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1139). |