Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL)
Art. 36Flughöhen
Die Verkehrsleitung weist die Flughöhen so zu, dass Lärmbelästigungen, namentlich zur Nachtzeit, möglichst vermieden werden. Dabei ist auf die Flugsicherheit und den Verkehrsfluss Rücksicht zu nehmen.