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Verordnung
über die Infrastruktur der Luftfahrt
(VIL)

Art. 36 Flughöhen

Die Ver­kehrs­lei­tung weist die Flug­hö­hen so zu, dass Lärm­be­läs­ti­gun­gen, na­ment­lich zur Nacht­zeit, mög­lichst ver­mie­den wer­den. Da­bei ist auf die Flug­si­cher­heit und den Ver­kehrs­fluss Rück­sicht zu neh­men.