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Art. 62 Hindernisbegrenzungsflächen-Kataster 112
1 Der Flugplatzhalter erstellt den Hindernisbegrenzungsflächen-Kataster und stellt diesen dem BAZL zu; dies gilt nicht für Wasserflugplätze gemäss SIL. 2 Bei Flugfeldern erteilt das BAZL bei gegebenen Voraussetzungen eine abschliessende Genehmigung. 3 Bei Flughäfen genehmigt das BAZL bei gegebenen Voraussetzungen den Hindernisbegrenzungsflächen-Kataster in Form eines Entscheids im Hinblick auf die Erstellung oder Änderung des Sicherheitszonenplans. 4 Das BAZL stellt den genehmigten Hindernisbegrenzungsflächen-Kataster eines Flugfeldes den Kantonen und Gemeinden zu. Diese tragen dem Kataster in ihrer Richt- und Nutzungsplanung Rechnung und orientieren die Eigentümer von nach Artikel 63 bewilligungspflichtigen Objekten sowie die kantonale Kontaktstelle. 5 Der Flugplatzhalter überprüft den Kataster periodisch, übermittelt die Prüfungsergebnisse dem BAZL und beantragt diesem die nötigen Änderungen. Auf IFR-Flugplätzen erfolgt die Überprüfung mindestens alle fünf Jahre, auf den übrigen Flugplätzen mindestens alle zehn Jahre. 6 Das UVEK kann die Einzelheiten regeln. 112 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849). |