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Art. 65a Registrierungspflicht
1 Der Eigentümer muss für die Erstellung oder Änderung folgender Kategorien von Objekten, sofern diese nicht gemäss Artikel 63 bewilligungspflichtig sind, eine Registrierung bei der nationalen Datenerfassungsschnittstelle nach Artikel 40a Absatz 2 LFG vornehmen:
2 Objekte, die registriert werden müssen, brauchen nicht vermessen zu werden. |