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Art. 68 Abbruch und Abmeldung von Luftfahrthindernissen 126
1 Luftfahrthindernisse, die nicht mehr benötigt werden, sind innerhalb Jahresfrist ab Stilllegung abzubrechen und vom Eigentümer schriftlich beim BAZL oder über die nationale Datenerfassungsschnittstelle abzumelden. 2 Luftfahrthindernisse, die für eine begrenzte Zeit erstellt werden, sind auf den verfügten Zeitpunkt hin abzubrechen und abzumelden. 126 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849). |