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Art. 69 Veräusserung oder Beseitigung von Luftfahrthindernissen 127
Der Eigentümer eines Luftfahrthindernisses hat das BAZL über dessen Veräusserung oder Beseitigung zu unterrichten. 127 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849). |