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Art. 71 Festsetzung 129
1 Für jeden Flughafen ist eine Sicherheitszone zu errichten. Das BAZL entscheidet im Einzelfall auf Antrag des Erbringers der Flugsicherungsdienste, ob für Flugsicherungsanlagen und Flugwege eine Sicherheitszone erforderlich ist. 2 Der Sicherheitszonenplan ist zu erstellen:
129 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849). |