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Art. 73 Verfahren 131
1 Die Sicherheitszonenpläne sind durch die betroffenen Kantone zu publizieren und unter Ansetzung einer Einsprachefrist von 30 Tagen in den Gemeinden öffentlich aufzulegen:
2 Einsprachen sind an den Kanton zu richten, welcher die Einigungsverhandlungen durchführt. Ist keine Einigung möglich, entscheidet das UVEK. 3 Die genehmigten Sicherheitszonenpläne werden mit ihrer Veröffentlichung in den kantonalen Publikationsorganen verbindlich. 131 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849). |