Art. 73a
Nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe i LFG wird bestraft, wer: - a.133
- eine Pflicht nach den folgenden Bestimmungen verletzt: Artikel 28 Absatz 3, 29f, 29g Absätze 3 und 5 zweiter Satz, 31 Absatz 1, 39 Absätze 1 und 2, 39a, 39b, 39dAbsatz 2 zweiter Satz, 63, 65 Absätze 4 bis 6, 65a Absatz 1, 68 und 69;
- b.
- als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des Flugverkehrsleitdienstes oder als Flugplatzleiterin oder Flugplatzleiter Abweichungen von den veröffentlichten Betriebsverfahren anordnet, ohne dass besondere Umstände vorliegen (Art. 27);
- c.
- als Flugplatzleiterin oder Flugplatzleiter nicht alle zumutbaren Vorkehren zur Einhaltung der Vorschriften nach Artikel 29d Absatz 1 trifft;
- d.
- als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des Flugverkehrsleitdienstes oder als Flugplatzleiterin oder Flugplatzleiter Flugbewegungen zulässt, welche gemäss dem anwendbaren Betriebsreglement nach Artikel 23 nicht erlaubt sind;
- e.
- auf einem Flugplatz oder an Flugsicherungsanlagen bauliche Veränderungen oder Nutzungsänderungen vornimmt oder vornehmen lässt, ohne dass dafür eine Plangenehmigung vorliegt (Art. 27a und 31 Abs. 3);
- f.
- Weisungen der Flugplatzleiterin oder des Flugplatzleiters missachtet, die der Sicherheit von Personen oder Sachen dienen.
133 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849).
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