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Art. 74b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
13. Februar 2008 136 1 Die Flugplätze Zürich, Genf, Bern, St. Gallen-Altenrhein, Sion und Lugano müssen die Voraussetzungen nach Ziffer 1.4 von ICAO-Anhang 14137 bis spätestens zum 31. Dezember 2009 erfüllen. Die übrigen Flughäfen müssen diese Voraussetzungen bis spätestens zum 31. Dezember 2012 erfüllen. 2 Die Melde- und Vermessungspflicht der Flugplatzhalter von IFR-Flugplätzen nach Artikel 62b gilt für Area 4 gemäss ICAO-Anhang 15 ab 1. November 2008 und für Area 3 ab 1. November 2010. 3 Die Eigentümer von Luftfahrthindernissen im ganzen Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Area 1 gemäss ICAO-Anhang 15) können ab 1. November 2008 zu deren Vermessung verpflichtet werden. Unter TMA oder in einem Umkreis von 45 km um IFR-Flugplätze (Area 2 gemäss ICAO-Anhang 15) kann die Vermessung ab 1. November 2010 angeordnet werden. 4 Die Vermessungspflicht der Flugplatzhalter nach Artikel 66b für die Errichtung und die Änderung von Luftfahrthindernissen in Pisten- und Rollwegnähe (Area 3 gemäss ICAO-Anhang 15) gilt ab 1. November 2010. Hindernisse, welche vor diesem Datum errichtet wurden, müssen bis zu diesem Zeitpunkt ebenfalls nach den neuen Anforderungen vermessen werden. 136 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 15. März 2008 (AS 2008 595). |