Verordnung
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Art. 16 Funktionen der BO
1 Die BO des BBL-Immobilienportfolios und die ihnen vorgesetzten Generalsekretariate (GS) oder andern vorgesetzten Stellen bezeichnen Immobilienverantwortliche als Partner für die Zusammenarbeit mit dem BBL. Sie statten sie mit den notwendigen Kompetenzen und Ressourcen aus. 2 Sie besetzen die folgenden ständigen Funktionen:
3 Im Rahmen eines Bauprojektes besetzen sie die temporäre Funktion der Vertreterin oder des Vertreters der BO, bei grösseren Vorhaben die temporäre Funktion der Projektleiterin oder des Projektleiters BO, in der Bauprojektorganisation. 4 Die Funktionen nach den Absätzen 2 und 3 haben die Aufgaben nach Anhang 3 zu erfüllen. 5 Bei Bedarf können die Funktionen nach den Absätzen 2 und 3 in Personalunion besetzt werden. |