Art. 2 Strategische Ziele
1 Der Bund stellt mit seinem Immobilien- und Logistikmanagement eine angemessene Versorgung mit Immobilien und Logistikgütern sowie die langfristige Kosten-Nutzen-Optimierung in diesen Bereichen sicher. Er strebt dabei eine Erhöhung von Kostentransparenz, Kostenbewusstsein und wirtschaftlichem Verhalten unter besonderer Berücksichtigung der Lebenszykluskosten8 an. 2 Im Bereich des Immobilienmanagements verfolgt er die folgenden strategischen Ziele:
3 Im Bereich der Logistik verfolgt er die folgenden strategischen Ziele:
8 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5023). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. 9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5023). |