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Art. 36 Im Immobilienbetrieb
1 Meinungsverschiedenheiten im Immobilienbetrieb (Unterhalt oder Kleinmassnahmen, Gebäudebetrieb, Reinigung) sind in gegenseitigem Einvernehmen auszuräumen zwischen der oder dem Objektverantwortlichen des BBL und der oder dem IL‑BO beziehungsweise der oder dem IL-SO. 2 Kommt keine einvernehmliche Lösung zustande, so entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Objektmanagement des BBL. 3 Sind die Parteien mit diesem Entscheid nicht einverstanden, so suchen die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Objektmanagement des BBL und die vorgesetzte Stelle der oder des IL-BO beziehungsweise der oder des IL-SO nach einer einvernehmlichen Lösung. 4 Kommt keine einvernehmliche Lösung zustande, so entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Bereichs Bauten des BBL. |