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Art. 15
1 Die BO wirken im Rahmen der Vorgaben der BLO bei der Erfüllung von Aufgaben nach dieser Verordnung mit. 2 Die BO des BBL- und VBS-Immobilienportfolios sind grundsätzlich nicht befugt, die ihnen von den BLO zugewiesenen Räumlichkeiten Dritten zur Verfügung zu stellen. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Regelung zwischen der BO und dem zuständigen BLO. 3 Sie formulieren und begründen ihre Immobilienbedürfnisse und stellen ihre entsprechenden Anträge gemäss den Weisungen des zuständigen BLO. 4 Die BO und die BLO beachten gegenseitig ihre Rechte und Pflichten und informieren einander über alle relevanten Angelegenheiten. |
