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Art. 17 Anträge der BO
1 Die BO formulieren, begründen und beantragen ihre Immobilienbedürfnisse gemäss den Vorgaben des BBL. 2 Sie müssen in ihren Anträgen den betriebswirtschaftlichen Nachweis ihrer Bedürfnisse erbringen. 3 Die BO holen zu ihren Anträgen vor der Einreichung beim BBL die Beurteilung und Empfehlung des zuständigen GS beziehungsweise der anderen vorgesetzten Stelle ein; ausgenommen sind Anträge für bauliche Klein- und Unterhaltsmassnahmen. 4 Das GS beziehungsweise die andere vorgesetzte Stelle prüft, beurteilt und priorisiert die Anträge, gleicht sie mit der Entwicklungsstrategie und der langfristigen Planung des Departements oder ihrer Organisationseinheit ab, gibt die Empfehlung dazu ab und leitet die Anträge mit einer Begründung an das BBL weiter. |
